Der Rang bestimmt, welche Grundschuld im Verwertungsfall zuerst bedient wird – üblicherweise verlangt die finanzierende Bank den 1. Rang (oder einen ausdrücklich vereinbarten Rang). Eine Löschungsbewilligung ist nötig, wenn eine vorrangige/gleichrangige Altbelastung den gewünschten Rang blockiert und nicht abgetreten oder im Rang zurücktritt. Wenn Sie möchten, unterstützen wir Ihr Vorhaben.
Der Rang einer Grundschuld folgt dem Eintragungszeitpunkt im Grundbuch: früher eingetragen = vorrangig. Für neue Finanzierungen fordert die Bank in der Regel Rang vor allen nicht akzeptierten Belastungen, damit ihr Sicherungsrecht im Verwertungsfall zuerst bedient wird. Liegt bereits eine Altgrundschuld im vorderen Rang, gibt es drei Wege: (1) Löschung per notarieller Löschungsbewilligung der Altbank nach Ablöse; (2) Abtretung der Altgrundschuld an die neue Bank (kostengünstig und schnell, wenn Inhalte passen); **(3) Rangrücktritt der Altgläubiger zugunsten der neuen Grundschuld. Eine Löschungsbewilligung muss vorliegen, wenn die Altbelastung weder abgetreten noch zurücktritt und dadurch den vertraglich zugesagten Rang blockiert; sie wird regelmäßig treuhänderisch gegen Zahlung des Ablösebetrags erteilt. Für die Auszahlung verlangt die Bank üblicherweise: Vormerkung für den Käufer (bei Erwerb), rangrichtige Eintragungsbestätigung bzw. Rangbescheinigung/Notarbestätigung, sowie Lastenfreistellung (Löschungsbewilligung + Löschungsanträge) oder Abtretungsurkunde. Praktisch heißt das: Früh klären, welche Belastungen in Abt. III stehen, ob Abtretung möglich ist (insb. bei Briefgrundschulden mit Briefvorlage) und ob ein Rangrücktritt akzeptiert wird – das spart Zeit, Gebühren und vermeidet Auszahlungsverzögerungen. Uns ist klar, dass unsere Antworten selten Ihre exakte Situation widerspiegeln – kontaktieren Sie uns und wir können Sie u.U. konkret unterstützen und voranbringen :-)