FAQ

Notar

Welche Bedingungen müssen vor Kaufpreisfälligkeit exakt vorliegen (Lastenfreistellung, Vormerkung, Genehmigungen) ?

Welche Bedingungen müssen vor Kaufpreisfälligkeit exakt vorliegen (Lastenfreistellung, Vormerkung, Genehmigungen) ?

Kurzversion

Fällig wird der Kaufpreis erst, wenn die Auflassungsvormerkung eingetragen ist, alle Lastenfreistellungen/Löschungsbewilligungen für nicht zu übernehmende Rechte vorliegen und nötige Genehmigungen/Verzichte (z. B. kommunales Vorkaufsrecht, WEG-Verwalterzustimmung) erteilt sind – zudem braucht die Bank eine bankkonforme Fälligkeitsmitteilung. Ohne diese Nachweise drohen Verzögerungen und Bereitstellungszinsen. Wenn Sie möchten, unterstützen wir Ihr Vorhaben.

ausführliche Erklärung

Regel Nr. 1: Auflassungsvormerkung im Grundbuch (Abt. II) muss eingetragen sein, damit Ihr Eigentumserwerb gesichert ist – erst dann darf der Notar die Fälligkeit erklären. Regel Nr. 2: Lastenfreistellung: Für alle nicht zu übernehmenden Rechte (alte Grundschulden, Sicherungshypotheken, Widersprüche, Reallasten) müssen Löschungsbewilligungen bzw. Freigabeerklärungen vorliegen; bei zu übernehmenden Rechten braucht es klare Übernahmevereinbarungen. Regel Nr. 3: Genehmigungen/Verzichte: typischerweise Negativzeugnis zum kommunalen Vorkaufsrecht (§§ 24–28 BauGB), ggf. Sanierungs-/Entwicklungsbereichsgenehmigung (§ 144 BauGB), WEG-Verwalterzustimmung (falls in TE vorgesehen), Zustimmungen Dritter (z. B. Erbbaurechtsgeber, Nießbraucher, Wohnrechtsinhaber), besondere behördliche/gerichtliche Genehmigungen (Betreuungsgericht bei Geschäftsunfähigkeit, Erbengemeinschaftsbeschlüsse). Regel Nr. 4: Rang & Auszahlung: Für die Bank ist die rangrichtige Eintragung der Finanzierungsgrundschuld vorbereitet sicherzustellen; alternativ kann eine Notar-Rangbestätigung den Nachweis erbringen, bis die Eintragung erfolgt. Regel Nr. 5: Fälligkeitsmitteilung muss bankkonform sein (korrekte Adressierung, Aktenzeichen, IBAN des Empfangsberechtigten/Treuhandhinweise, Zahlungsziel, Teilbeträge laut Zahlungsplan). Unklare Angaben erzeugen Rückfragen und Zeitverlust. Regel Nr. 6: Kaufvertragliche Nebenpflichten (z. B. Übergabeprotokoll, Inventaraufstellung, Nachweise zu Erschließung/Abgaben) sollten – sofern als Fälligkeitsvoraussetzung vereinbart – dokumentiert sein. Regel Nr. 7: Sonderfälle: Bei Neubau/Bauträger gelten zusätzlich MaBV-Raten und Bautenstandsnachweise; bei Denkmalschutz, Erbbaurecht oder Erbpacht können weitere Zustimmungen fälligkeitsrelevant sein. Praxis-Tipp: Der Notar führt diese Punkte im Vertrag unter „Fälligkeitsvoraussetzungen“ auf – stimmen Sie Formulierungen rechtzeitig mit Ihrer finanzierenden Bank ab, damit die Auszahlung ohne Zusatzschleifen klappt. Uns ist klar, dass unsere Antworten selten Ihre exakte Situation widerspiegeln – kontaktieren Sie uns und wir können Sie u.U. konkret unterstützen und voranbringen :-)

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