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FAQ

Immobilien

Welche „No-Go“-Klauseln (globale Haftungsausschlüsse, diffuse Beschaffenheit) lehne ich als Käufer ab ?

Welche „No-Go“-Klauseln (globale Haftungsausschlüsse, diffuse Beschaffenheit) lehne ich als Käufer ab ?

Kurzversion

Vermeiden Sie pauschale Haftungsausschlüsse („wie gesehen, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“) ohne Ausnahmen für arglistig verschwiegene Mängel, zugesicherte Beschaffenheiten und Gesundheit/Statik/Schadstoffe. Fordern Sie klare Beschaffenheitsvereinbarungen (konkret messbar) statt vager Formeln; unfaire Kenntnis- oder Verzichtserklärungen des Käufers sollten gestrichen oder eng begrenzt werden. Wenn Sie möchten, unterstützen wir Ihr Vorhaben.

ausführliche Erklärung

Lehnen Sie globale Haftungsausschlüsse ab, die ohne Differenzierung jegliche Sachmängelrechte ausschließen; mindestens müssen Arglist, Garantie-/Beschaffenheitszusagen, Grunddaten wie Fläche/Baujahr/Statik, verdeckte Feuchtigkeit/Schimmel/Schadstoffe ausgenommen sein. Verlangen Sie konkrete Beschaffenheitsvereinbarungen (z. B. „Wohnfläche 92,4 m² nach WoFlV“, „Dach saniert 2022 mit Rechnung“) – vage Aussagen („gepflegt“, „saniert“) sind No-Go, weil nicht justiziabel. Streichen oder begrenzen Sie pauschale Kenntnis- und Verzichtserklärungen des Käufers („Käufer kennt alle Mängel und verzichtet auf Rechte“); zulässig ist allenfalls eine abschließende Mängelliste mit Datum/Bezug auf Unterlagen. Vermeiden Sie Flächen-, Mieten- und Ertragsfreizeichnungen („Angaben unverbindlich“), wenn diese Werte kaufpreisbildend sind; fordern Sie Belegpflicht (Aufmaß, Mietverträge, WEG-Unterlagen). Unzulässig/gefährlich sind Ausschlüsse für arglistig verschwiegene Mängel oder Klauseln, die Beweise umkehren („Käufer muss jeden Nachweis bereits bei Übergabe erbringen“) – streichen. Lehnen Sie einseitige Vertragsstrafen zulasten des Käufers ab (z. B. bei Zahlungsverzug ohne gleichwertige Pflichten des Verkäufers) sowie sofortigen Nutzen-/Lastenübergang vor Zahlung; stattdessen Übergang mit vollständiger Kaufpreiszahlung. Problematisch sind Einbehaltsverbote trotz offener Mängel; besser: bankkompatibler Einbehalt (z. B. 3–5 % oder die nachweislichen Beseitigungskosten) mit klarer Nachfrist. Diffuse „gekauft wie gesehen“-Formeln nur in Bezug auf offensichtliche Mängel am Besichtigungstag; verdeckte Mängel bleiben erfasst. Für alle kritischen Punkte: Beweise/Unterlagen (Fotos, Rechnungen, Prüfberichte) und klare Fristen aufnehmen. Uns ist klar, dass unsere Antworten selten Ihre exakte Situation widerspiegeln – kontaktieren Sie uns und wir können Sie u.U. konkret unterstützen und voranbringen :-)

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