FAQ

Notar

Wie lassen sich Mängel mit Nachbesserungs- oder Einbehaltsklauseln so regeln, dass der Notar die Zahlung dennoch freigibt ?

Wie lassen sich Mängel mit Nachbesserungs- oder Einbehaltsklauseln so regeln, dass der Notar die Zahlung dennoch freigibt ?

Kurzversion

Formulieren Sie im Kaufvertrag einen konkreten Mängelkatalog, einen Einbehalt in fester Höhe/Quote (z. B. 1,0–1,5-fach der geschätzten Beseitigungskosten) und klare Auslösebedingungen (Nachbesserungsfrist, Nachweis/Abnahme). Der Notar kann dann die Kaufpreiszahlung abzüglich Einbehalt freigeben oder den Einbehalt treuhänderisch verwalten, bis die Bedingungen erfüllt sind. Wenn Sie möchten, unterstützen wir Ihr Vorhaben.

ausführliche Erklärung

Zahlungsfreigabe trotz Mängeln gelingt, wenn der Vertrag drei Dinge präzisiert: (1) Mangeldefinition, (2) Einbehalt, (3) Auslösemechanik. Erstens: Listen Sie die Mängel einzeln und prüfbar (Ort, Umfang, Referenzfotos) mit Kostenansatz (Kostenvoranschlag/Sachverständigenschätzung). Zweitens: Vereinbaren Sie einen Einbehaltbetrag oder eine Quote vom Kaufpreis; praxisüblich sind 100–150 % der kalkulierten Beseitigungskosten, damit die Fertigstellung finanziell abgesichert ist. Drittens: Regeln Sie klare Auslösebedingungen – z. B. Nachbesserungsfrist (14–30 Tage), Abnahmeprotokoll oder Sachverständigenbestätigung, alternativ eine Rechnung/Leistungsnachweis des Handwerkers. Der Notar kann dann in der Fälligkeitsmitteilung die Freigabe des Restkaufpreises anordnen, den Einbehalt separat (z. B. Anderkonto) führen und die Auszahlung des Einbehalts an objektive Nachweise knüpfen. Wichtig sind formale Anknüpfungspunkte: wer liefert die Nachweise, bis wann, in welcher Form (PDF/Original, Unterschrift, ggf. Verwalter-/WEG-Bestätigung). Für die Bankseite empfiehlt sich eine abgestimmte Fälligkeitsklausel (damit die Auszahlung abzüglich Einbehalt möglich ist) und ein Zahlungsplan mit klaren Kontodaten (Verkäuferkonto/Anderkonto). Ergänzen Sie eine Ersatzvornahme-Regel: Erfolgt keine fristgerechte Nachbesserung, darf der Käufer auf Kosten des Verkäufers beauftragen; der Notar zahlt dann aus dem Einbehalt gegen Rechnungs-/Abnahmeschein. Uns ist klar, dass unsere Antworten selten Ihre exakte Situation widerspiegeln – kontaktieren Sie uns und wir können Sie u.U. konkret unterstützen und voranbringen :-)

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