Vollmacht mit Befreiung von § 181 BGB

Was ist die Bedeutung von Vollmacht mit Befreiung von § 181 BGB?

Kurzversion

Eine Vollmacht mit Befreiung von § 181 BGB erlaubt es dem Bevollmächtigten, im Namen des Vollmachtgebers auch Geschäfte mit sich selbst oder als Vertreter mehrerer Parteien abzuschließen. Normalerweise ist dies durch § 181 BGB untersagt, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Die Befreiung schafft somit eine erweiterte Handlungsmöglichkeit für den Bevollmächtigten.

ausführliche Erklärung

Die Vollmacht mit Befreiung von § 181 BGB ist eine spezielle Art der Vertretungsvollmacht, bei der der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten ausdrücklich von dem sogenannten Selbstkontrahierungsverbot des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit. § 181 BGB verhindert grundsätzlich, dass ein Vertreter für seinen Vollmachtgeber ein Rechtsgeschäft mit sich selbst oder als Vertreter einer anderen Partei abschließt, um Interessenkollisionen und Missbrauch zu vermeiden. Wird diese Befreiung jedoch erteilt, darf der Bevollmächtigte auch solche Rechtsgeschäfte tätigen, die ohne diese Ausnahme unwirksam wären. Diese Befreiung ist vor allem bei komplexen Immobiliengeschäften wichtig, bei denen ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte handeln muss oder mit sich selbst im Namen des Vollmachtgebers Verträge schließen soll. Um wirksam zu sein, muss die Befreiung ausdrücklich und in der Regel schriftlich, häufig notariell beurkundet, erteilt werden. Die Vollmacht mit Befreiung von § 181 BGB erhöht die Flexibilität und Handlungsfähigkeit des Bevollmächtigten, birgt aber auch Risiken, weshalb sie sorgfältig geprüft werden sollte.

Beispiel

Ein Immobilienverkäufer erteilt seinem Anwalt eine Vollmacht mit Befreiung von § 181 BGB für einen Grundstücksverkauf im Wert von 1.100.000 Euro. Der Anwalt darf nun auch mit dem Käufer, für den er ebenfalls eine Vollmacht besitzt, den Kaufvertrag abschließen, ohne dass der Vertrag wegen § 181 BGB unwirksam wird.

Zusammenfassung

Die Vollmacht mit Befreiung von § 181 BGB ermöglicht es dem Bevollmächtigten, im Namen des Vollmachtgebers auch mit sich selbst oder als Vertreter mehrerer Parteien rechtswirksam Geschäfte abzuschließen. Sie schafft Ausnahmen vom gesetzlichen Selbstkontrahierungsverbot und ist besonders bei Immobiliengeschäften relevant. Die Befreiung muss ausdrücklich erteilt werden und erhöht die Handlungsmöglichkeiten, birgt aber auch Risiken.

Rechtlicher Hinweis
Dieser Text dient zur allgemeinen Erstinformation und erhebt keinen Anspruch auf absolute Korrektheit oder Vollständigkeit. Sollten Sie etwas lesen, was aus Ihrer Sicht nicht vollständig, unscharf ausformuliert oder falsch ist, freuen wir uns über einen Hinweis. Der Text stellt keine rechtliche Beratung dar.

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Stand : 01.10.2025 - Fachlich geprüft von der Redaktion der Deutsche Immobilienfinanzierungen.